Rechtliche Fragen

Was sind die gesetzlichen Grundlagen für den Bau von Windkraftanlagen?

In der zweiten Sitzung des Runden Tisches Lautertal wurde die formale Genehmigungspraxis bei Windkraftanlagen vom Regierungspräsidium Darmstadt erläutert. 

Genehmigungserfordernis:

Anlagen zur Nutzung von Windenergie sind ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig, da sie unter der Nr. 1.6 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV - genannt sind. Die Verfahrensvorschriften sind in der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV - geregelt.

Zulässigkeit nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB):

Im Außenbereich ist die Errichtung von Windenergieanlagen zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 BauGB wird im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von der Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden (§ 36 BauGB). Bei rechtswidriger Versagung des Einvernehmens hat die Genehmigungsbehörde dieses zu ersetzen (§ 22 Abs. 3 DVO – BauGB).

Weiter Angaben zu den Anforderungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren finden sich in der „Anleitung zur Erstellung der Antragsunterlagen für WEA“ des Hessischen Umweltministeriums ist unter https://www.hlug.de/start/luft/downloads/downloads-genehmigungsverfahren.html

Die vollständige Präsentation steht ->hier zur Verfügung.

 

Wer genau prüft im Verfahren für Lautertal?

Die Genehmigungsbehörde für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ist in Hessen das für die Region zuständige Regierungspräsidium. Diese Genehmigungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde über die Zulässigkeit eines Vorhabens.

Im Genehmigungsverfahren wird neben den Anforderungen des BImSchG (u.a. im Hinblick auf Lärm und Licht) auch die Einhaltung aller anderen Fachgesetze geprüft. Dazu werden eine Vielzahl von Fachbehörden und behördlichen Stellen beteiligt, die Standortgemeinde und die Träger der öffentlichen Belange. Der Vorhabenträger selbst muss nachweisen, dass alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Verfahren in Lautertal sind derzeit 22 Fachbehörden und Stellen beteiligt, die die Unterlagen des Vorhabenträgers prüfen.

 

Was muss das Regierungspräsidium genau prüfen?

Die BImSchG-Genehmigung schließt viele andere behördliche Entscheidungen gem. § 13 BImSchG ein, die durch die zu beteiligenden Fachbehörden geprüft werden. Im Außenbereich ist die Errichtung von Windenergieanlagen zulässig, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gewährleistet ist. Nach § 6 Abs. 1 BlmSchG muss eine entsprechende Genehmigung erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass „schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren … für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können…“ und „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen.“  

Innerhalb des Genehmigungsverfahrens werden sowohl standortspezifische Kriterien wie z.B. Natura 2000-Gebiete, Schutzgebiete/-objekte nach dem BNatSchG, Baudenkmäler oder Wasserschutzgebiete, als auch die Merkmale des Vorhabens, etwa bezüglich der Größe, der Nutzung und Gestaltung oder der etwaigen Belästigung (z.B. durch Lärm) überprüft.

Eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen kann deshalb von der Errichtung und dem Betrieb einer Windkraftanlage betroffen sein. So werden z. B. die Auswirkungen der Anlage auf das Landschaftsbild und auf die Vögel auf der Grundlage des Naturschutzrechtes beurteilt, und nach dem Baurecht wird geprüft, ob die Anlagen planerisch zulässig und standsicher sind.

Außerdem sind etwa der Arbeits-, Brand-, Denkmal-, Immissionsschutz oder die Regeln über Landwirtschaft und Forst, Planung, Straßen- und Luftverkehr zu beachten.

Da Windkraftanlagen in einigen verschiedenen Bereichen Probleme bereiten können, muss ein umfängliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, bevor die Anlagen errichtet und betrieben werden dürfen.

Quelle: Regierungspräsidium Darmstadt

Welches Genehmigungsverfahren gilt in Lautertal?

Generell wird zwischen einem „Förmlichen Verfahren“ für die Errichtung einer Windfarm von mindestens 20 Windkraftanlagen oder, bei weniger Anlagen,  im Falle der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und einem „Vereinfachten Verfahren“ für die Errichtung kleinerer Windfarmen unterschieden. Bei ersterer Verfahrensart mit einer gesetzlich vorgegebenen Verfahrensfrist von 7 Monaten ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen, bei letzterer Verfahrensart mit einer Verfahrensfrist von 3 Monaten nicht. Im Verfahren für Lautertal gilt das „Vereinfachte Verfahren“

Unter bestimmten Voraussetzungen ist darüber hinaus eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung notwendig. Entscheidend für die Notwendigkeit einer UVP bei der Neuerrichtung einer Windfarm ist die Anzahl der geplanten Windkraftanlagen. Für Lautertal ist dies wegen der geringen Zahl von 3 Windrädern nicht notwendig. Welche Unterlagen und Gutachten für das Verfahren in Lautertal vom Regierungspräsidium verlangt wurden, finden Sie unter folgendem Link: ->Planungsvorgaben->Gutachten

Quelle: Regierungspräsidium Darmstadt 

 

Wie sieht der Ablauf eines Genehmigungsverfahrens aus?

In der folgenden Grafik wird der Ablauf eines Genehmigungsverfahrens für Windkraftanlagen dargestellt. Neben den Schritten für ein vereinfachtes Verfahren finden sich auch die ergänzenden Anforderungen falls eine Umweltverträglichkeitsprüfung (**UVP) notwendig ist:

vergrösserte Ansicht der Grafik -> hier klicken

Was muss der Antragsteller dem Regierungspräsidium vorlegen?

Der Antragsteller muss mit dem Genehmigungsantrag ein umfangreiches Paket an Unterlagen vorlegen. Für manche Bereiche (Lärm, Schattenwurf, Vogelschutz, Standfestigkeit) sind in der Regel Sachverständigengutachten erforderlich. Im Lärmgutachten beispielsweise wird unter Berücksichtigung des Schallleistungspegels der Anlage, der nächstgelegenen Bebauung und der Topografie eine Ausbreitungsrechnung durchgeführt, deren Ergebnis mit den Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) verglichen wird.

Wenn es nötig ist, kann eine Genehmigung mit entsprechenden Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

So kann gewährleistet werden, dass Anwohner nachts trotz des Betriebs der Windkraftanlagen noch schlafen können, dass bei Sturm nichts passiert, eine Blendung vermieden wird, man keine Angst vor Eisbrocken haben muss, dass Passanten bei Brand und Blitzschlag nichts passiert, dass die Natur (und die Vögel) ausreichend geschützt ist usw.

Wenn bei der Prüfung der Antragsunterlagen festgestellt wird, dass das Vorhaben nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht, und deren Einhaltung auch nicht durch Nebenbestimmungen erreicht werden kann, muss der Genehmigungsantrag abgelehnt werden.

Entspricht das Vorhaben den rechtlichen Anforderungen, hat der Antragsteller einen gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung (siehe § 6 Absatz 1 BImSchG). In diesem Falle hat die Genehmigungsbehörde keinen Entscheidungsspielraum.

Das gesamte Planungs- und Genehmigungsverfahren beläuft sich auf rund zwei Jahre.

Quelle: GGEW

 
 

Wie ist der Stand des Genehmigungsverfahrens in Lautertal?

Windpark Haurod, Lautertal

Verfahrensübersicht  

Datum         Vorgang

05.11.2013 Antrag 3P Energieplan GmbH im Auftrag der GGEW, Bensheim   

08.11.2013 Eingangsbestätigung

29.11.2013 Gespräch mit dem Ortvorsteher von Knoden

04.12.2013 Nachforderung „Sichtbeziehung Ortsteil Knoden“

14.12.2013 Eingabe Ortsvorsteher wg. Sichtung Rotmilan und Schwarzstorch

15.12.2013 Prüfung des Antrages auf offensichtliche Mängel

18.12.2013 Nachreichung LBP, Forst, Natura-2000

19.12.2013 Verteilung an die Fachbehörden zur Vollständigkeitsprüfung

07.01.2014 Vorprüfung UVPG

20.01.2014 Einwand der Initiative gegen Windwahn im Lautertal (IGW)

27.01.2014 UVP-Veröffentlichung im Staatsanzeiger 

07.02.2014 Nachreichung zur Sichtbarkeitsanalyse durch den Antragsteller

11.02.2014 Nachbeteiligung V 51.1 Landwirtschaft zur Vollständigkeitsprüfung

20.02.2014 Information Antragsteller über die Nachforderungen

20.02.2014 Stellungnahme des Ortbeirates Knoden zu nachgereichten Sichtbarkeitsanalyse

10.03.2014 Einwand der Vogelschutzbeauftragten zum Naturschutz

02.04.2014 Information an Antragsteller „Einwand Vogelschutzbeauftragter“

 

Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden   

07.01.2014 RP, Dez. Abfallwirtschaft

08.01.2014 RP, Dez. Arbeitsschutz

09.01.2014 RP, Dez. Brandschutz

14.01.2014 Bundesnetzagentur

16.01.2014 RP, Dez. Regionalplanung

20.01.2014 RP, Dez. Bodenschutz

21.01.2014 KA Bergstraße „Brandschutz“

22.01.2014 Bauaufsicht KA Bergstraße: Nachforderung

24.01.2014 RP, Dez. Grundwasser

27.01.2014 Bundeswehr/AS Wiesbaden

31.01.2014 Gemeinde Lautertal: Nachforderung 

03.02.2014 RP, Dez. Abfallwirtschaft

05.02.2014 RP, Dez. Regionale Siedlungs- u. Bauleitplanung

10.02.2014 RP, Dez. Naturschutz: Nachforderungen

11.02.2014 RP, Dez. Forsten: Nachforderung

12.02.2014 RP, Dez. Immissionsschutz

14.02.2014 Gemeinde Lautertal: erneute Nachforderung

19.02.2014 RP, Dez. Forsten: weitere Nachforderung

20.02.2014 RP, Dez. Landwirtschaft   

Quelle: Regierungspräsidium Darmstadt

 

Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es für den Abstand von Windkraftanlagen zu Wohngebieten?

In den einzelnen Bundesländern gibt es unterschiedliche Richtlinien für die Regelung des Abstands. Sie reichen von 400-1000m. In einigen Bundesländern wie z.B. in Bayern sind weitergehende Abstandsregelungen im Gespräch, die Abstände zwischen Wohnbebauung und Windkraftanlage auf das zehnfache der Anlagenhöhe auszuweiten. Eine entsprechende Gesetzesvorlage – die „Länderöffnungsklausel Windkraft“ – nachdem die einzelnen Bundesländer eigene Regelungen für die Abstände von Windrädern zu Wohnanlagen festlegen könnten, wurde kürzlich vom Bundesrat abgelehnt (siehe Links am Ende des Textes).

Im Entwurf des Regionalplan Südhessen / RFNP 2010 Teilplan Erneuerbare Energien ist  als Abstand zu einem „Vorranggebiet Siedlung“ 1.000m und zur „Wohnbebauung im Außenbereich“ beziehungsweise zu einer „Splittersiedlung“ von 600 m vorgesehen. Der Ortsteil Knoden wurde im derzeit bestehenden Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 als eine solche „Splittersiedlung“ eingestuft (siehe Link). Der Teilplan Erneuerbare Energien wird derzeit überarbeitet. Offen ist, ob sich die Abstandsregelung für Knoden dabei verändern wird. 

Der Teilplan Erneuerbare Energien hat auf das bereits laufende Genehmigungsverfahren in Lautertal derzeit keinen Einfluss, stellte das Regierungspräsidium Darmstadt in der dritten Sitzung des Runden Tisches klar. Erst nach der zweiten Offenlage im nächsten Jahr wird der Teilplan voraussichtlich 2016 in Kraft treten. Anschließend ist die Errichtung von Windkraftanlagen nur noch innerhalb der ausgewiesenen Windvorranggebiete zulässig. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren kann der Entwurf des Teilplans derzeit noch nicht berücksichtigt werden. Windkraftanlagen dürfen zurzeit auch außerhalb der im Entwurf enthaltenen Vorranggebiete errichtet werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. 

Ein Vertreter der Umweltabteilung des RP verdeutlichte in der dritten Sitzung des Runden Tisches, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz die pauschalen Abstände von 600 bzw.  1000 Metern des Teilplanentwurfs  zwischen Wohnbebauung und Windkraftanlage keine Rolle spielen.  Derzeit bestimmen unter anderem zwei Kriterien die Bewertung des genehmigungsfähigen Abstandes: Eine mögliche optische Bedrängung (laut Rechtsprechung orientiert an der 3-fachen Anlagenhöhe) sowie schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm. Diese und weitere Kriterien werden derzeit geprüft und bewertet.

Für den Begriff „optische Bedrängung“ liegen bereits einige Gerichtsurteile vor, in denen festgestellt wird, wann von einer Bedrängung durch eine Windkraftanlage auszugehen ist. Dabei wird ein Abstand, der mindestens dem Dreifachen der Höhe der Windkraftanlage (=Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) beträgt als unproblematisch angesehen. Eine Anlage von 200m Höhe sollte also mindestens einen Abstand von 600m zum Wohngebiet haben.

Zu dieser Thematik hat das OVG Münster in seiner Entscheidung vom 09.08.2006 (8 A 3726/05) verschiedene Kriterien entwickelt. Hier die Leitsätze dieser Entscheidung:

1. Das in § 35 Abs 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme umfasst auch Fallkonstellationen, in denen von einem Bauvorhaben eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht.

2. Ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist stets anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Für diese Einzelfallprüfung lassen sich grobe Anhaltswerte prognostizieren.

a) Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. 

b) Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen.

c) Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer … Prüfung des Einzelfalls. 

Dieses Herangehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006, 4 B 72/06). 

Inzwischen ist die dreifache Gesamthöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) in Rechtsprechung (u.a. VGH München v. 05.10.2007, 22 CS 07.2073; VG Saarlouis v. 27.08.2008, 5 K 5/08 (LS. 7); VGH München v. 20.02.2014, 22 ZB 13.2590) und Verwaltungspraxis bundesweit anerkannt. Auch das höchste hessische Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof in Kassel, hat sich dieser Meinung angeschlossen: VGH Kassel, Beschluss v. 26.09.2013, 9 B 1674/13; ders., Beschluss vom 01.03.2011, 9 B 121/11.

Für das Thema Lärm legt die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) die Grenzwerte für Siedlungen und Wohnbebauung im Außenbereich fest.  

Weiteres Hintergrundmaterial:

Das hessische Umweltministerium hat im Mai 2014 eine „Anleitung zur Erstellung der Antragsunterlagen für Windenergieanlagen“ veröffentlicht, die viele Antworten auf die Fragen zu den Genehmigungsrechtlichen Aspekten des Runden Tisches in Lautertal enthält. Darin enthalten ist neben den Hinweisen zur Bewertung des Lärms auch eine Erläuterung zur Berechnung einer Abstandsfläche mit einer Skizze im Abschnitt 3.18 (Seite 52) sowie im Abschnitt 3.18.1 (Seite 53) eine Erläuterung zur Bewertung von optischer Bedrängung durch Windenergieanlangen. 

Quellen:

Link zum Hessischen Umweltministerium: https://www.hlug.de/fileadmin/downloads/luft/Anleitung_Antragsunterlagen_Windenergie_Mai_2014.pdf.

Link zur Bundesratsvorlage:   https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/922/erl/17.pdf?__blob=publicationFile&v=1  

Link zum Beschluss des Bundesrats: https://www.bayerische-staatszeitung.de/staatszeitung/wirtschaft/detailansicht-wirtschaft/artikel/laenderoeffnungsklausel-windkraft-abgelehnt.html

 

Wie sind die gesetzlichen Vorgaben zur Schattenausbreitung ("Schattenwurf")?

Beim Schattenwurf von Windenergieanlagen handelt es sich um den von Rotor und Turm erzeugten Schattenwurf, der während direktem Sonnenschein auftritt. Insbesondere der Schattenwurf des Rotors tritt für viele Menschen unangenehm in Erscheinung, da dieser im Gegensatz zu unbewegten Gegenständen periodische Helligkeitsschwankungen am Immissionsort hervorruft. Der Schatten einer stehenden Windenergieanlage ist hingegen nicht anders zu bewerten als der Schatten eines normalen Gebäudes. Das Auftreten des Schattenwurfes hängt von der Lage und Höhe der Anlage, der Lage des Immissionspunktes und vom Wetter ab.

Entsprechend den sogenannten „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen“ des Arbeitskreises Lichtimmissionen derBund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz darf der Schattenwurf von Windenergieanlagen nicht länger als 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten am Tag auf ein Wohnhaus wirken. Bei Überschreitung dieser Dauer müssen die Windenergieanlagen abgeschaltet werden, solange ihr Schatten auf den Immissionspunkt fällt.
Hierbei wird zwischen der theoretisch maximal möglichen und der tatsächlichen Schattenwurfdauer unterschieden. Die theoretisch maximal mögliche Schattenwurfdauer würde dann erreicht, wenn die Sonne stets schiene, der Rotor immer in Bewegung wäre und der Rotor außerdem immer quer zur Sonne stünde. Da dies nicht der Fall ist, liegt die tatsächliche Schattenwurfdauer deutlich unter der theoretisch maximal möglichen. Erfahrungsgemäß liegt an Standorten mit einer theoretisch maximal möglichen Schattenwurfdauer von 30 Stunden/Jahr die tatsächliche Schattenwurfdauer ungefähr bei 8 Stunden/Jahr. In der Bau- bzw. Bundes-Immissionsschutzgesetz-Genehmigung für Windkraftanlagen wird daher verlangt, dass eine Windenergieanlage, deren Schatten theoretisch die Schattenwurfdauer eines Immissionspunktes auf über 30 Stunden/Jahr oder 30 min/Tag hochtreiben kann, mit einer Abschaltautomatik ausgerüstet werden muss. Diese Abschaltautomatik muss so programmiert werden, dass die tatsächliche Schattenwurfdauer auf 8 Stunden/Jahr und 30 min/Tag begrenzt wird.

Anmerkung des Regierungspräsidiums Darmstadt: Die geschilderten Regelungen aus Bayern gelten genauso auch in Hessen.

Karten zum Schattenwurf finden Sie -> hier 

 

Quelle: Schattenwurf von Windkraftanlagen - Bayerisches Landesamt für Umwelt

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zur Schallausbreitung?

Bevor eine Windenergieanlage (WEA) gebaut werden kann, sind umfangreiche Prüfschritte zu durchlaufen. Hierbei ist insbesondere nachzuweisen, dass die Anlage u.a. die gesetzlichen Anforderungen bzgl. Schallschutz und Schattenwurf erfüllen:

Schallschutz nach TA Lärm

Für die Schallemissionen gelten nach der TA Lärm folgende Immissionsrichtwerte (Nacht):

- 45 dB(A) Dorf- und Mischgebiet

- 40 dB(A) allgemeines Wohngebiet

- 35 dB(A) reines Wohngebiet, Kurgebiet, Krankenhäuser

Dies sind Maximalwerte, die eine Anlage auch bei Volllast nicht überschreiten darf

Quelle: TA Lärm

Schallleistung, Schalldruck und Dämpfung

Um abschätzen zu können, ob und wie der Lärm von WEA das Wohlbefinden stören kann, sollte man wissen, wie sich der Schall ausbreitet und dabei an Stärke verliert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die abgestrahlte Schallleistung (Schallintensität, Schallenergie) die Ursache und der Schalldruck die Wirkung ist. Die Energie von Schallwellen, und daher auch die Schallintensität, sinkt mit dem Quadrat der Entfernung von der Schallquelle (1/r²) in W/m². Doch für die Wahrnehmung ist entscheidend, dass nur der Schalldruck die Trommelfelle bewegt und damit für die Wahrnehmung verantwortlich ist. Der Hörschall (in Pascal = N/m²) ändert sich mit dem Abstand (1/r). Bei einer Abstandsverdoppelung nimmt der Schallpegel um 6 dB ab, sinkt also auf die Hälfte des Ausgangswertes.

In der Praxis bedeutet dies, dass eine Punktschallquelle, wie eine WEA, mit einem Schallleistungspegel (Ursache) von 103 dB in 300 m Entfernung einen Schalldruckpegel (Wirkung) von 42,4 dB verursacht. Bei der Berechnung sind dämpfende Eigenschaften der Umwelt, insbesondere der Luft(-Feuchtigkeit) nicht berücksichtigt. Bei Entfernungen über 300 m ergeben sich geringere als die berechneten Werte. Für eine erste Abschätzung mag dies jedoch genügen.

Näheres zur Berechnung der Dämpfung des Schallpegels mit der Entfernung und den physikalischen Grundlagen dazu ist der Internetseite www.sengpielaudio.com/Rechner-entfernung.htm zu entnehmen. Auf dieser Seite können auch Probeberechnungen durchgeführt werden. Dabei ist als r1 der Wert 0.28 (mit . als Dezimalzeichen) einzusetzen, dieser ergibt sich aus der oben genannten Entsprechung des Schallleistungspegels als Punktquelle und des Schalldruckpegels auf einer Kugeloberfläche von 1 (space) m².

Quelle: Deutscher Naturschutzring

 

Wie können Anfragen und Bedenken bezüglich des Genehmigungsverfahrens geäußert werden?

Das Regierungspräsidium berücksichtigt Anfragen und Bedenken bei der Prüfung von Genehmigungsanträgen auch – wie im vorliegenden Fall - bei vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG. Diese werden aus Gründen der Verwaltungseffizienz jedoch i.d.R. nur mit einer Eingangsbestätigung und nicht dezidiert beantwortet werden. Die E-Mail-Adresse lautet: 

Genehmigung-ivda-43(at)rpda.hessen.de